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Arbeiten in Zeiten von Corona

Mit der Krise kamen vor allem fürs Berufsleben viele Fragen bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf. Was gilt fürs Homeoffice und kann ich aufgrund eines Urlaubs im Ausland gekündigt werden?


Arbeiten im Homeoffice
Die Verlegung des Arbeitsortes ins Homeoffice ist in vielen Fällen nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt, da dort zumeist der jeweilige Betriebsstandort genannt wird. Eine Verlegung des Arbeitsortes bedarf einer Zustimmung von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer. Somit kann der Arbeitgeber nicht einseitig ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers Homeoffice anordnen. Aber auch für den Arbeitnehmer gibt es kein Recht darauf, ohne Vereinbarung auf Homeoffice umzusteigen. Zählt man allerdings als Arbeitnehmer zur Risikogruppe, darf der Dienstgeber zum Schutz der Gesundheit Homeoffice anordnen. 

Urlaub im Ausland
Es gibt keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber das Urlaubsziel bekanntzugeben. Der Arbeitgeber darf jedoch hinterfragen, ob man sich in einem Gebiet mit Reisewarnung aufgehalten hat, um etwaige Schutzvorkehrungen treffen zu können. Erkrankt man im Ausland an Corona, hat man wie auch bei anderen Krankheiten einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Erkrankt man jedoch in einem Land mit Reisewarnstufe 5 oder 6, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, da man grob fahrlässig die hohe Warnstufe missachtet hat. Eine Entlassung wäre  jedoch unzulässig.

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